Regelung bezüglich der indirekten prothetischen Leistungen

 

 

Mit Beschluss Nr. 766 vom 09.05.2011 werden die Kriterien für den Zugang zu den indirekten prothetischen Leistungen festgelegt.

Zur Feststellung des entsprechenden Familieneinkommens wird die Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen (EEVE) angewandt.

Was die in gegenständlicher Regelung verwendeten Begriffe „Faktor der wirtschaftlichen Lage  (FWL) bzw. „Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung  (EEVE) betrifft, wird auf den Artikel 8 bzw. Artikel 3 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, verwiesen.

 

Die indirekten prothetischen Leistungen umfassen folgende privat beanspruchte zahnärztliche Leistungen, welche vom Südtiroler Sanitätsbetrieb vergütet werden:

 

a) herausnehmbare Prothese;
b) festsitzende Prothese (Krone oder Brücke);
c) herausnehmbarer Regulierungsapparat (beschränkt auf Personen unter 18 Jahren);
d) festsitzender Regulierungsapparat (beschränkt auf Personen unter 18 Jahren).

 

Bei der herausnehmbaren bzw. festsitzenden Prothese bezieht sich die Vergütung auf das einzelne Element. Als Element ist der fehlende bzw. zu ersetzende Zahn zu verstehen.
Beim festsitzenden bzw. herausnehmbaren Regulierungsapparat bezieht sich die Vergütung auf den vollständigen Regulierungsapparat.

Anrecht auf die Vergütung haben die Personen, welche im Moment der Abgabe des entsprechenden Antrages in Südtirol ihren Wohnsitz haben und beim Landesgesundheitsdienst eingetragen sind.

Es werden die Daten der EEVE, welche sich auf die letzte verfügbare Einkommenserklärung oder auf andere steuerrechtliche Bescheinigungen für denselben Zeitraum bezieht, berücksichtigt. Entsprechend der Angaben fallen die indirekten prothetischen Leistungen in die erste Ebene.

 

Folgende Höchstbeträge werden vergütet:

 

a) herausnehmbare Prothese: 55,00 € (je Element);
b) festsitzende Prothese (Krone oder Brücke): 241,00 € (je Element);
c) herausnehmbarer Regulierungsapparat (beschränkt auf Personen unter 18 Jahren): 1.949,00 €;
d) festsitzender Regulierungsapparat (beschränkt auf Personen unter 18 Jahren): 2.635,00 €.

Zur Gewährung der Vergütung darf die Familiengemeinschaft nicht einen Faktor der wirtschaftlichen Lage von mehr als 3 verfügen. Die Vergütung steht im Ausmaß von 100% der Höchstbeträge laut vorhergehendem Artikel zu, falls die entsprechende Familiengemeinschaft einen Faktor der wirtschaftlichen Lage bis zu 1,5 aufweist, und vermindert sich linear bis zu 20% dieser Höchstbeträge, mit Aufrundung auf die nächste Euroeinheit, bei Vorhandensein einer Familiengemeinschaft mit einem Faktor der wirtschaftlichen Lage gleich 3.

 

Falls die Vergütung für jede einzelne Rechnung/Honorarnote den Mindestbetrag von 50 € nicht erreicht, erlischt das Anrecht auf Vergütung.

 

Die Vergütung für dasselbe Element kann erst nach Ablauf von fünf Jahren ab Ausstellungsdatum der Rechnung bzw. Honorarnote erneut gewährt werden. Die Vergütung für Regulierungsapparate kann nur einmalig gewährt werden.

Das Anrecht auf Vergütung unterliegt der Vorlegung des Originals der bezahlten Rechnung bzw. Honorarnote, welche die durchgeführten zahnärztlichen Leistungen im Detail enthält, begleitet vom entsprechenden Antrag .

 

 

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Antrags - Formular für Rückvergütung zahnprothetischer Leistungen
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Beschluss Nr. 766 vom 09.05.2011
Beschluss - Deliberazione Nr. 766 vom -
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